§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr der Bruderschaft Der Verein trägt den Namen „Schützenbruderschaft St. Johannes Langenholthausen 1831 e.V.“ (im Folgenden: Bruderschaft genannt). Die Bruderschaft ist eine Vereinigung von Schützenbrüdern mit dem Sitz in Langenholthausen. Sie ist dem Kreisschützenbund Arnsberg im Sauerländer Schützenbund e.V. angeschlossen. Sie bekennt sich zur christlichen Weltanschauung. Ihre Wehrhaftigkeit ist in erster Linie geistig. Schütze bedeutet für die Bruderschaftsmitglieder: Beschützer von Glaube und Sitte und heimatlichem Brauchtum zu sein. Die Bruderschaft ist im Vereinsregister eingetragen. |
§ 2 – Zweck und Aufgaben der Bruderschaft Die Bruderschaft stellt ihre Bestrebungen unter die Devise „Glaube – Sitte – Heimat“. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Bruderschaft ist bestrebt, unter den Mitgliedern und auch in weiteren Kreisen a) die Pflege des christlichen Lebens zu fördern, b) die Werke der christlichen Nächstenliebe zu üben, c) die Pflege und Belebung des Heimatbewusstseins und des sauerländischen Brauchtums zu fördern, d) die demokratische Staatsordnung zu wahren und alle gegenteilige Bestrebungen abzuwehren, e) für die staatsbürgerliche Erziehung nach den Grundsätzen der christlichen Weltanschauung tätig zu sein, f) Frieden und Einigkeit unter den Mitgliedern und in der Gemeinde zu erhalten und zu fördern und zu dem jährlichen Schützenfest mit Vogelschießen einzuladen, g) kirchliche und caritative Einrichtungen für geistig und körperlich behinderte Menschen zu unterstützen, h) das traditionelle Brauchtum des Schützenwesens zu fördern. |
§ 3 – Gemeinnützigkeit Die Bruderschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Bruderschaft dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Bruderschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden. Über die Festsetzung eventueller Vergütungen entscheidet im Einzelfall der Vorstand. Dies beinhaltet auch § 3 Nr. 26a ESTG. |
§ 4 – Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jede männliche Person werden, die unbescholten ist, sich auf § 2 der Satzung verpflichtet und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erfolgt die Mitgliedschaft als Jungschütze. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie erfolgt durch Eintragung in das Bruderschaftsverzeichnis. (2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres entfällt die Beitragszahlung auf Antrag. Jungschützen zahlen die Hälfte des festgesetzten Beitrages. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. (4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist jederzeit möglich. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr (Kalenderjahr) bleibt bestehen. (5) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt: a) wenn es bei einer Streitigkeit auf einer Veranstaltung der Bruderschaft den Weisungen eines Vorstandsmitgliedes nicht sofort Folge leistet, b) wenn es sich an den im Dienste der Bruderschaft befindlichen Personen tätlich vergreift, c) wenn es Bruderschaftseigentum verschleppt oder veruntreut, d) wenn es zwei aufeinanderfolgende Jahresbeiträge nicht zahlt, e) wenn es eine auf ihn nach § 8 gefallene Wahl ablehnt, nachdem die Gründe seiner Weigerung vom Vorstand nicht anerkannt wurden. Niemand darf wegen unverschuldeter Armut oder Bedürftigkeit ausgeschlossen werden. |
§ 5 – Organe der Bruderschaft (1) Organe der Bruderschaft sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand. |
§ 6 – Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ( Generalversammlung ) ist einmal jährlich einzuberufen. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn der dritte Teil der Mitglieder mit Unterschrift unter Angabe der Gründe dies fordert. (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung des Vorstandes. Die Bekanntmachung erfolgt unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mittels Aushang an der Eingangstür der Schützenhalle in Balve-Langenholthausen, Unterm Trachtenberg 7. (4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. (5) Die Mitgliederversammlung fasst grundsätzlich ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Änderung des unter § 2 genannten Bruderschaftszweckes, zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung der Bruderschaft ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abgestimmt wird per Handzeichen. Wird ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, wird hierüber gesondert abgestimmt. (6) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan und ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig. Unter anderem entscheidet sie über: a) die Wahl des gesamten Vorstandes, b) die Wahl von Ehrenmitgliedern, c) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, denen die Prüfung der Jahresrechnung obliegt und die nicht dem Vorstand angehören dürfen, d) die Höhe des Mitgliedsbeitrages, e) Investitionen, die einen Betrag von 10.000 Euro übersteigen, f) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, g) Aufnahme von Darlehen, h) Satzungsänderungen, i) Auflösung des Vereins. Darüber hinaus nimmt sie den Jahresbericht des Vorstandes, den Kassenbericht und den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. (7) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder. Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. (8) Von der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. |
§ 7 – Vorstand Der Vorstand gliedert sich wie folgt: (1) der geschäftsführende Vorstand der Bruderschaft, bestehend aus: a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem 1. Kassierer, d) dem Schriftführer, e) dem 1. Schießmeister, f) dem Hauptmann, g) dem Hallenwart. Der geschäftsführende Vorstand vertritt die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass je zwei der unter a) bis d) genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam die Bruderschaft vertreten, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. (2) der erweiterte Vorstand, bestehend aus: a) dem Adjutanten, b) dem 2. Schießmeister, c) dem 2. Kassierer, d) den Offizieren, e) den Fahnenoffizieren, f) den Beisitzern (3) der Ehrenvorstand, bestehend aus den Ehrenmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit zu wählen sind. Zu Ehrenmitgliedern können Vorstandsmitglieder mit mindestens 10-jähriger Vorstandstätigkeit gewählt werden, die ihr Amt aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht weiter ausüben können. Mitglieder des Ehrenvorstandes haben bezüglich der Aufgabenerledigung keinerlei Rechte und Pflichten. (4) der Präses, der als der für die Kirchengemeinde Langenholthausen zuständiger Pfarrer geborenes Mitglied des Vorstandes ist und (5) der Schützenkönig, der anlässlich des alljährlich stattfindenden Schützenfestes in traditioneller Art und Weise ermittelt wird. Für die Dauer seiner Amtszeit ist er den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes gleichgestellt. Schützenkönig kann werden, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren Mitglied der Bruderschaft ist. Er muss in der Lage sein, sich eine Königin zu erwählen und einen Hofstaat von mindestens zehn Paaren zu bilden. |
§ 8 -Wahlen zum Vorstand (1) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. (2) Das Ausscheiden aus dem Vorstand ist so zu wählen, dass turnusgemäß alle zwei Jahre die Hälfte der Vorstandsmitglieder zu wählen ist, und zwar a ) der Vorsitzende, der Schriftführer, der 1. Kassierer, der Adjutant, der 2. Schießmeister, der 2. Offizier und die Hälfte der Fahnenoffiziere sowie b ) der stellvertretende Vorsitzende, der Hauptmann, der 2. Kassierer, der Hallenwart, der 1. Schießmeister, der 1. und 3. Offizier, der 1. Fahnenoffizier, die Hälfte der Fahnenoffiziere und die Beisitzer. (3) Die Wahl des Vorsitzenden hat in geheimer Wahl im Einzelwahlgang zu erfolgen. (4) Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder kann durch Handzeichen erfolgen. (5) Jedes Vereinsmitglied muss für die Dauer von zwei Wahlperioden das Amt, für welches es gewählt worden ist, annehmen; erst dann kann es eine Wiederwahl ablehnen. |
§ 9 – Rechnungsprüfung (1) Von der Mitgliederversammlung werden jährlich zwei Rechnungsprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben der Bruderschaft. (3) Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie der jährlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. |
§ 10 – Auflösung der Bruderschaft Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Bruderschaft fällt das vorhandene Vermögen dem örtlichen Caritas-Verband zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Langenholthausen zu verwenden hat. |